RM Verwaltungs GmbH
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Die Firma Reifen Müller GmbH & Co. KG (im Folgenden Verwenderin), Rote Ellern 1, 97762 Hammelburg-Westheim, schließt Verträge im B2B-Webshop auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Der Webshop richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) und nicht an Verbraucher.
(1) Die Firma Reifen Müller GmbH & Co. KG (im Folgenden Verwenderin), Rote Ellern 1, 97762 Hammelburg-Westheim, schließt die Verträge im B2B-Webshop auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kunden der Verwenderin erkennen die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch Vertragsabschluss, Auftragserteilung, Annahme von Lieferungen und Annahme von Bestellungen ausdrücklich an. Diese werden dadurch Vertragsinhalt.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwenderin gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
(3) Der Webshop der Verwenderin richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden (Unternehmer i.S.d. § 14 BGB) und nicht an Verbraucher. Ein Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Unternehmereigenschaft ist durch Vorlage von Handelsregisterauszügen oder Gewerbeanmeldungen nachzuweisen.
(1) Die Angebote sind freibleibend. Die Preise verstehen sich exklusive Versandkosten und exklusive Umsatzsteuer. Die Versandkosten können der Versandkostentabelle entnommen werden.
(2) Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Verwenderin ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Angebot des Kunden zur Überprüfung von Lieferfrist und -fähigkeit innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden anzunehmen. Der Kunde wird über eine eventuelle Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich von der Verwenderin informiert. Bereits überwiesene Vorschusszahlungen werden unverzüglich zurückerstattet.
(3) Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die jeweiligen Zulieferer, soweit mit dem Zulieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft besteht.
(4) Die Verwenderin bestätigt dem Kunden unverzüglich den Zugang der Bestellung per E-Mail. Diese Empfangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern dient lediglich zur Erfüllung der Pflichten der Verwenderin aus § 312i Abs. 1 Nr. 3 BGB. Der Kaufvertrag kommt erst durch Zusendung der vom Kunden bestellten Ware zustande.
(1) Lieferungen und Abholungen erfolgen ab Werk Hammelburg oder den anderen Auslieferungslagern nach Wahl der Verwenderin.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe der Ware auf den Kunden über. Bei Versendungskauf durch Speditionsversand geht diese Gefahr mit Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe der Ware steht der Annahmeverzug des Kunden gleich.
(3) Bei einer anderen Beförderungsart trägt der Kunde die anfallenden Mehrkosten sowie die Gefahr des Unterganges oder der Verschlechterung der Ware.
(4) Der Kunde hat die Ware nach Erhalt auf Transportschäden zu untersuchen und diese gegebenenfalls binnen 2 Wochen der Verwenderin mitzuteilen. Andernfalls ist eine diesbezügliche Haftung ausgeschlossen. Die Verwenderin haftet bei der Lieferung ferner nicht für Fälle höherer Gewalt, Verhinderung durch Arbeitskampfmaßnahmen, Energiemangel und behördliche Maßnahmen sowie sonstige unverschuldete Betriebsablaufstörungen. Die Lieferung erfolgt umgehend nach Wegfall des Hindernisses. Soweit es sich um nicht nur vorübergehende Leistungshindernisse handelt und die Erfüllung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar ist, sind beide zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(1) Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die Rechnungen der Verwenderin sofort und ohne Abzug zahlbar. Soweit Kassenskonto vereinbart ist, besteht ein Anspruch darauf nur, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber der Verwenderin erfüllt hat.
(2) Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist die Verwenderin berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Preise ihrer Lieferanten ändern.
(3) Der Kunde gerät mit Ablauf der in der jeweiligen Rechnung gesetzten Zahlungsfrist bzw. des in der Rechnung erklärten, nach dem Kalender feststellbaren Zahlungstermins in Zahlungsverzug. Soweit eine diesbezügliche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen wurde oder nicht nach dem Kalender feststellbar ist, gerät der Kunde 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Eine frühere In-Verzug-Setzung durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung durch die Verwenderin bleibt davon unberührt. Den ausstehenden Betrag hat der Kunde, soweit dieser Verbraucher ist, mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, soweit er Unternehmer ist, mit 8 %-Punkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag der Barzahlung oder bei bargeldloser Zahlung die Gutschrift auf dem Konto der Verwenderin. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.
(4) Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an das Werk Hammelburg oder eine andere Niederlassung der Verwenderin zu erfolgen. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter der Verwenderin werden nur dann als Erfüllung anerkannt, wenn diese Angestellten oder Vertreter Inkassovollmacht haben.
(5) Wechsel und Scheck werden von der Verwenderin nur zahlungshalber angenommen. Sie werden unter der Bedingung des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernimmt die Verwenderin keine Gewähr. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Werden die Zahlungsziele überschritten, ist die Verwenderin ohne Zahlungsaufforderung berechtigt, für die Dauer der Zielüberschreitung Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 7 % auf den Bruttobetrag der fälligen Rechnungen zu berechnen.
(6) Der Verwenderin bleibt es jederzeit vorbehalten, eine Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, jederzeit aufzuheben. Die Verwenderin ist berechtigt, für eine bestehende Forderung eine ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird diesem Ersuchen durch den Kunden nicht stattgegeben, so sind sämtliche offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
(7) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verwenderin anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(8) Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) hat spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen.
(9) Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(10) Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.
(1) Den Verträgen liegen die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise der Verwenderin zu Grunde. Ist der Kunde der Verwenderin ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so ist die Verwenderin berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die bei Vertragsabschluss zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern, insbesondere sich die Preise der Lieferanten der Verwenderin erhöhen. Gleiches gilt auch gegenüber Nichtkaufleuten, wenn Waren und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden. Ansonsten sind Preiserhöhungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen.
(1) Die Verwenderin behält sich das Eigentum an den erneuerten Reifen (nachfolgend Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die Verwenderin ist gegenüber Unternehmern i.S.d. § 14 BGB berechtigt, die erneuerten Reifen zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie nur mit dem vorgeschriebenen Luftdruck zu befüllen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Verwenderin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verwenderin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Verwenderin entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Verwenderin in Höhe des mit der Verwenderin vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferten Reifen ohne weiterverkauft worden sind. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verwenderin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
(4) Die Verwenderin verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
(1) Im Rahmen der folgenden Bedingungen haftet die Verwenderin gegenüber Unternehmern für die Dauer von einem Jahr ab Lieferdatum für Sachmängel. Gelten in Sonderfällen längere gesetzliche Sachmängelhaftungsfristen, so gelten diese.
(2) Die vorstehende Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Verwenderin beruhen.
(3) Bei berechtigter, fristgerechter Mängelrüge leisten wir nach Wahl der Verwenderin durch Lieferung mangelfreier Ware oder Nachbesserung. Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften kann der Kunde frühestens nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist den Vertrag rückgängig machen oder Herabsetzung der Vergütung verlangen.
(4) Sachmängelhaftungsansprüche können nicht anerkannt werden, wenn – nach Verlassen des Betriebs der Verwenderin – der Schaden darauf beruht, dass die Ware von Dritten repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet oder einem anderen Verwendungszweck als vorgesehen zugeführt wurde bzw. die Betriebsanleitung, die Herstellervorschriften oder sonstige allgemein bekannte Regeln nicht beachtet wurden.
(5) Kosten der Nachbesserung, die daraus resultieren, dass der Kunde, der Unternehmer ist, die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht hat, trägt der Kunde.
(6) Rückgriffsansprüche werden im Rahmen der gesetzlichen Regelung anerkannt. Öffentliche Äußerungen der Kunden der Verwenderin, die Ansprüche von Verbrauchers begründen, die Verwenderin dann von ihren Verpflichtungen, wenn die Äußerungen von ihren Angaben abweichen und nicht durch sie genehmigt sind.
(7) Die Verwenderin ist notfalls berechtigt, zur einwandfreien Begutachtung des Reklamationsstückes den betreffenden Reifen zu zerschneiden.
(8) Reifen, für die Ersatz geleistet wurde, gehen in das Eigentum der Verwenderin über.
(9) Für Personenschäden haftet die Verwenderin unbeschränkt. Das gleiche gilt für sonstige Schäden, die dem Kunden infolge einer von ihr vorsätzlich oder grob fahrlässig verübten Pflichtverletzung entstanden sind. Für vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die dem Kunden infolge einer von ihr verübten wesentlichen Vertragspflichtverletzung entstanden sind, haftet die Verwenderin, wenn ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Im Übrigen ist ihre Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf, sog. „Kardinalpflicht“. Nach dem Produkthaftungsgesetz und im Falle von Garantieerklärungen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(2) Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz der Hauptniederlassung der Verwenderin als vereinbart. Ansonsten gilt dieser Gerichtsstand als vereinbart, wenn a) der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder b) der Kunde nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
(3) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei der Verwenderin gemäß den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen gespeichert und verarbeitet werden.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
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